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Garantieverpflichtung

Gewährleistungsverpflichtung.
I. Inhalt: Verpflichtung des Verkäufers einer Sache, innerhalb der gesetzlich bestimmten oder durch Vertrag vereinbarten Garantiefrist wegen mangelhafter Leistung entstandene Arbeits- oder Materialfehler auf eigene Kosten zu beheben. Die Garantieverpflichtung ergibt sich besonders bei Fertigungsbetrieben für bereits gelieferte Erzeugnisse a) durch kostenlose Ersatzlieferungen, b) durch Nacharbeiten aufgrund des Garantiebriefs, häufig bei Bauausführungen, im Fahrzeugbau, bei feinmechanischen und optischen Geräten. - Rechtswirkungen: Vgl. Garantie.
II. Buchung und Bilanzierung: Erfüllte Ersatzleistungen sind auf den entsprechenden Konten der Finanzbuchhaltung zu buchen. Rückstellungen in der Handelsbilanz notwendig, wenn Verbindlichkeiten aus Garantieverpflichtung am Bilanzstichtag dem Grund nach entstanden sind. Gem. § 249 I Nr. 2 HGB besteht auch für Garantieleistungen ohne rechtliche Verpflichtung eine Bilanzierungspflicht. Ausweis unter "sonstige Rückstellungen".
III. Kostenrechnung: Die zu erwartenden Aufwendungen werden als kalkulatorische Wagnisse für das Jahr geschätzt und mit Monatsbeiträgen in die Kostenrechnung übernommen. Garantieverpflichtung werden häufig unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen kalkulatorisch mit einem Durchschnittssatz angesetzt, der aufgrund der Inanspruchnahme der Garantieverpflichtung im Verhältnis zum Umsatz der letzten Jahre ermittelt wird. Besondere Verhältnisse der jeweiligen Produktion sind dabei zu berücksichtigen (Wagnisse 2 c) (5)).
IV. Steuerrecht: Die Bewertung von Rückstellungen für Garantieverpflichtung ist in der Steuerbilanz und bei der Bewertung des Betriebsvermögens (nach den geltenden Grundsätzen des Bewertungsgesetzes) unterschiedlich. - 1. Steuerbilanz: a) Zur Bildung einer Rückstellung für Garantieverpflichtung dem Grund nach genügt die am Bilanzstichtag bestehende Gefahr (Wahrscheinlichkeit) einer Inanspruchnahme. Diese kann sich ergeben aus den besonderen Umständen des Falles, aus bereits erkannten, aber noch nicht geltend gemachten Mängeln, aus dem Erkennen und Geltendmachen eines Mangels an einzelnen Produkten einer Serie (bei serienmäßig hergestellten Gegenständen) oder aus der regelmäßigen Wiederkehr eines bestimmten Mangels. - b) Der Höhe nach sind Rückstellungen für Garantieverpflichtung in sinngemäßer Anwendung des § 6 I Nr. 2 EStG mit den Anschaffungskosten bzw. dem höheren Teilwert anzusetzen (§ 6 I Nr. 3 EStG). Dazu ist i. d. R. eine Schätzung nötig. Die Ermittlung kann vorgenommen werden im Einzelverfahren und im Pauschalverfahren. - 2. Einheitsbewertung: In der Vermögensaufstellung werden die Rückstellungen für Garantieverpflichtung mit den Steuerbilanzwerten angesetzt (verlängerte Maßgeblichkeit).

 

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