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Depotunterschlagung

1. Begriff: Rechtswidrige Verfügung des Verwahrers, Pfandgläubigers oder Kommissionärs über die im Depotgeschäft anvertrauten Wertpapiere des eigenen oder fremden Vorteils wegen (§§ 34, 38 DepotG). Hilfstatbestand neben der Unterschlagung bzw. Untreue des StGB. - Strafe: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und Geldstrafe oder eine dieser Strafen. - 2. Bei Schädigung von Angehörigen Strafverfolgung nur auf Strafantrag (§ 36 DepotG). - 3. Schwere Depotunterschlagung (§ 38 DepotG) liegt vor, wenn der Täter im Bewußtsein seiner Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung fremde in seinem Besitz befindliche Wertpapiere sich rechtswidrig zueignet, sofern er seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wird. - Strafe: Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

 

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