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Depotgeschäft

I. Begriff: Die gewerbsmäßige Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen, insbes. von Wertpapieren, durch einen Kaufmann, üblicherweise durch Banken. Das Depotgeschäft ist Bankgeschäft i. S. des KWG.
II. Rechtsgrundlagen: a) Allgemein: §§ 688 ff. BGB (Verwahrungsvertrag). - b) Wertpapierverwahrung: Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz - DepotG) vom 4. 2. 1937 (RGBl I 171) m. spät. Änd..
III. Depotarten: 1. a) Reguläres Depot: Depot, das voraussetzt, daß der Hinterleger die gleichen Stücke zurückerhält. - b) Irreguläres Depot: Die Rückgabe hat nur der Gattung nach zu erfolgen, wobei der Verwahrer das Eigentum an den hinterlegten Stücken erwirbt, meist in Verbindung mit einem Kreditgeschäft. - Beim Depotgeschäft ist das reguläre Depot das übliche. - 2. a) Verschlossenes Depot: Verwahrung in verschlossenen Behältnissen (z. B. von Geld, Kostbarkeiten, Wertpapieren). Die Bank hat keine Kenntnis vom Depotinhalt. Der Hinterleger erhält i. d. R. einen Depotschein (Legitimationspapier nach § 808 BGB). Diese Geschäfte unterliegen nicht dem DepotG. Davon ist der sog. Stahlkammervertrag (Safevertrag) zu unterscheiden, der kein Verwahrungsvertrag, sondern Mietvertrag ist. - b) Offenes Depot: Wertpapiere werden offen in Verwahrung gegeben. Die Bank übernimmt regelmäßig auch die Verwaltung dieser Papiere, insbes. die Einlösung der Dividenden- bzw. Zinsscheine, die Besorgung neuer Kuponbogen, Inkasso ausgelasteter Stücke, Wahrnehmung von Bezugsrechten, Ausübung des Depotstimmrechts u. a. - Vgl. im einzelnen Wertpapierverwahrung.
IV. Abwicklung: Das Depotgeschäft ist vielfach mit anderen Geschäften eng verknüpft. Ein Teil der im Depot befindlichen Effekten ist der Bank im Lombardgeschäft verpfändet. Auch das Lombard-Effektenkommissionsgeschäft ist meist mit dem Depotgeschäft verbunden, da der Kunde die für ihn gekauften Effekten verwahren und verwalten läßt.

 

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