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Auslandsbeschäftigung

Beschäftigung deutscher Arbeitnehmer im Ausland durch einen deutschen oder ausländischen Arbeitgeber. - Das für das Arbeitsverhältnis anzuwendende Arbeitsrecht ist zu bestimmen. Ist keine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung getroffen, ist maßgebend, wo der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses liegt: Grundsätzlich der Arbeitsort; sofern dieser ständig wechselt, der Sitz des Arbeitgebers. - Grundsätzlich kann bei Vereinbarung ausländischen Arbeitsrechts auch ein Gerichtsstand im Ausland vereinbart werden (Art. 27, 30 EG BGB).

 

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