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Bergmannsrente

Rentenart der Knappschaftsversicherung (§§ 45, 49 RKG; ab 1. 1. 1992: § 45 SGB VI). - Berechtigt sind Versicherte, die (1) vermindert bergmännisch berufsfähig sind, zuletzt vor Eintritt der verminderten bergmännischen Berufsunfähigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben (§ 46 III RKG i. d. F. des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. 12. 1983, BGBl I 1532) und die Wartezeit von 60 Monaten hinter sich haben oder die (2) das 50. Lebensjahr vollendet haben, im Vergleich zu der bisher verrichteten knappschaftlichen Arbeit keine wirtschaftlich gleichwertigen Arbeiten mehr ausüben können und eine Versicherungszeit von 300 Monaten mit ständigen Arbeiten unter Tage oder gleichgestellten Arbeiten aufzuweisen haben. Vermindert bergmännisch berufsunfähig ist ein Versicherter, der infolge von Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte weder imstande ist, die von ihm bisher verrichtete knappschaftliche Arbeit auszuüben noch andere, im wesentlichen gleichwertige Arbeiten in knappschaftlich versicherten Betrieben zu verrichten. - Höhe: Der Jahresbetrag der Bergmannsrente macht für jedes anrechnungsfähige Versicherungsjahr 0,8% der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage aus. Ab 1. 1. 1992 richtet sich die Höhe nach dem Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte. Für Renten von Bergleuten beträgt der Rentenartfaktor 0,5333 (§ 82 SGB VI). Dazu ggf. Leistungszuschlag und Kinderzuschuß.

 

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