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Berufsbildungsförderung

1. Rechtsgrundlage: Berufsbildungsförderungsgesetz (BerBiFG) i. d. F. vom 12. 1. 1994 (BGBl I 79) m. spät. Änd. - 2. Inhalt: a) Durch Berufsbildungsplanung sollen die Grundlagen für eine abgestimmte und den technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Anforderungen entsprechende Entwicklung der beruflichen Bildung geschaffen und ein besonderer Beitrag zu einer in Angebot und Nachfrage möglichst ausgeglichenen Ausbildungsplatzlage geleistet werden; jährlich ist ein Berufsbildungsbericht vom zuständigen Bundesminister über die Entwicklungen der beruflichen Bildung vorzulegen. Ferner wird zur Planung und Ordnung der Berufsbildung eine Bundesstatistik durchgeführt. - b) Zur Durchführung von Aufgaben der Berufsbildung wurde ein Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) errichtet. - Vgl. auch Berufsbildungsgesetz (BBiG), Ausbildungsförderung, Ausbildungsplatz-Förderung.

 

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