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Einkünfteerzielungsabsicht

steuerlicher Begriff. Voraussetzung der Einkünfteerzielung ist, sowohl bei den Gewinn- als auch bei den Überschußeinkunftsarten, eine wirtschaftlich auf Vermögensmehrung gerichtete Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Da die Absicht der Vermögensmehrung durch wirtschaftliche Betätigung eine innere Tatsache ist, kann darauf nur anhand objektiver Umstände geschlossen werden. Beweisanzeichen für und gegen die Einkünfteerzielungsabsicht ergeben sich aus der Art der Wirtschaftsführung und den Ergebnissen der Vergangenheit. Bei fehlender Einkünfteerzielungsabsicht ist Tätigkeit ertragsteuerlich irrelevant und wird als Liebhaberei bezeichnet.

 

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