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ergänzender Finanzausgleich

sekundärer Finanzausgleich, bei der Einnahmenverteilung (aktiver Finanzausgleich) gebräuchliche, bei der Aufgabenverteilung (passiver Finanzausgleich) weniger eingeführte Bezeichnung für diejenigen Regelungen der staatlichen Kompetenzen, die eine Verfeinerung, Modifikation bzw. Korrektur anderer, logisch vorgelagerter Kompetenzregelungen (originärer Finanzausgleich) darstellen. - Bekannteste Form des e. F.: Ausgleichszuweisungen, durch die nach Abschluß des originären Finanzausgleichs verbliebene Unterschiede in den Deckungsrelationen der verschiedenen Aufgabenträger(-ebenen) beseitigt bzw. vermindert werden. - Vgl. auch Finanzausgleich.

 

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