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Erinnerungswert

Erinnerungsposten, in der Bilanz durch Abschreibung entstandener Merkposten von 1 DM, vielfach bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, teilweise auch bei uneinbringlichen Debitoren. Kein Verstoß gegen die Bilanzwahrheit, vielmehr nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) erforderlich, die das völlige Weglassen von noch vorhandenen Aktivposten aus der Bilanz nicht zulassen.

 

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