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                Fahrplanpflicht
                 1. Öffentlicher Personennahverkehr: Für den Verkehr mit Straßenbahnen (§ 40 PBefG) und Obussen (§ 41 PBefG) sind Fahrpläne vorgeschrieben, die die Führung der Linie mit Anfangs- und Endpunkt, Haltestellen und Fahrzeiten ausweisen. Fahrpläne und ihre Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde; ferner sind die Fahrpläne sowie die Änderungen ortsüblich bekanntzumachen und an den Haltestellen oder in für den Aufenthalt der Fahrgäste vorgesehenen Räumen auszuhängen. - Befreit: (1) Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (§ 42 PBefG); (2) Sonderformen des Linienverkehrs gem. § 43 PBefG können von der Genehmigungsbehörde (wird von der Landesregierung bestimmt, § 11 PBefG) ganz oder teilweise von der Fahrplanpflicht freigestellt werden (§ 45 IV PBefG). - 2. Eisenbahnverkehr: Fahrplanpflicht besteht auch im internationalen (Art. 9 CJV) Eisenbahnverkehr. - 3. Für den Personenlinienluftverkehr gibt es keine F.; die aufgestellten Fahrpläne bedürfen aber gem. § 21 LuftVG der besonderen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (Bundesminister für Verkehr im internationalen Verkehr; Luftfahrtbehörde des entsprechenden Bundeslandes im nationalen Verkehr).  
                  
                
                  
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