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Flaggenrecht

Das Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe i. d. Flaggenrecht vom 26. 10. 1994 (BGBl I 3141) regelt in seinem ersten Abschnitt das Flaggenrecht der Seeschiffe. Darin enthalten sind Bestimmungen über das Recht zur Führung der Bundesflagge, der Nachweis über die Bescheinigung zum Führen der Bundesflagge, das Verbot anderer Nationalflaggen, die Flaggenführung und die Führung des Schiffsnamens, die Verleihung der Befugnis zur Führung der Bundesflagge sowie die Voraussetzungen bzgl. der Eintragung der Berechtigung zum Führen der Bundesflagge in das Internationale Seeschiffahrtsregister. Der zweite Abschnitt des Gesetzes regelt die Flaggenführung der Binnenschiffe. Der dritte Abschnitt enthält Straf- und Bußgeldvorschriften. - Vgl. auch Seeschiffahrt.

 

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