Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Geringverdiener

sozialversicherungsrechtliche Bezeichnung für Personen, deren monatliches Arbeitsentgelt monatlich 610 DM in den alten Bundesländern und 510 DM in den neuen Bundesländern nicht übersteigt. Diese Entgeltgrenze gilt, bis sie ein Siebtel der Bezugsgröße (1996 ein Betrag von 590 DM für die alten Bundesländer, 500 DM für die neuen Bundesländer) übersteigt. Ab diesem Zeitpunkt gilt dann als Entgeltgrenze der Geringverdiener ein Siebtel der Bezugsgröße. Die Beiträge zur Sozialversicherung der Geringverdiener trägt allein der Arbeitgeber (§ 259 II SGB V; § 168 I Nr. 1 SGB VI, § 171 I Nr. 1 AFG). - Anders: geringfügige Beschäftigung.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Geringstland
geringwertige Wirtschaftsgüter

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Fehlbestand | Güterklassifikation | Versicherungsamt | Bundesrat | Befreiungsversicherung
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum