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internationaler Vertrag

1. Im Grundsatz gilt auch in der grenzüberschreitenden Vertragsgestaltung Vertragsfreiheit. Vertragsgrundlage ist das jeweils anzuwendende nationale Privatrecht, das entweder durch die Vertragsparteien vereinbart oder nach den allgemeinen Kriterien des internationalen Privatrechts (wie z. B. Schwerpunkt des Rechtsverhältnisses) bestimmt wird. - 2. Zwischenstaatliche Abkommen über eine internationale Rechtsvereinheitlichung bestehen nur in wenigen Ausnahmefällen (Wechselrecht, Kaufrecht). Im Bereich des Kaufrechts soll das 1988 in Kraft getretene UNCITRAL-Kaufrecht (UNCITRAL: United Nations Commission on International Trade Law) das Haager Kaufrecht von 1964 ablösen.

 

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