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Justizstaat

Staatsform, in der Nachprüfung von Verwaltungsakten durch Anrufung der Gerichte möglich ist. In der Bundesrep. D. sind i. a. die Verwaltungsgerichte zuständig; für bestimmte Einzelfälle die ordentlichen Gerichte, z. B. für Entschädigungsstreitigkeiten bei der Enteignung.

 

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