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Kabotage

I. Modernes Seeverkehrsrecht: 1. Seerechtliche Unterscheidungen als Grundlage für das Recht der einzelnen Staaten, die Küstenschiffahrt der eigenen Flagge vorzubehalten. - 2. Formen: (1) Große K.: Schiffahrt zwischen Häfen des gleichen Staates, auch zwischen Mutterland und Kolonien. (2) Kleine K.: Schiffahrt zwischen Häfen desselben Staates und Meeres. (3) Fluß-K.: Schiffahrt zwischen Binnenhäfen eines Staatsgebiets.
II. Internationales Luftverkehrsrecht: Recht eines Staates zur Genehmigung der Beförderung von Flugpassagieren und Fracht durch Flugzeuge innerhalb des eigenen Staatsgebiets.
III. Kabotagevorbehalt: Im Falle des zwischen zwei Orten des gleichen Staatsgebiets (Binnenverkehr) von ausländischen, also nicht in diesem Staat ansässigen Verkehrsunternehmern durchgeführten Verkehrs behält sich i. d. R. ein Staat das Recht vor, solchen Verkehr auszuschließen. Innerhalb der EU ist der Kabotagevorbehalt für Unternehmen aus Mitgliedstaaten weitgehend aufgehoben.

 

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Kabotagevorbehalt

 

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