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Kontrollmitteilungen

Auswertungen von Feststellungen, die ein Außenprüfer anläßlich der Außenprüfung über die Verhältnisse dritter Personen trifft (§ 8 BpO-St-). Kontrollmitteilungen sind insoweit zulässig, als die Feststellungen für die Besteuerung dieser Personen von Bedeutung sind oder eine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen betreffen (§ 194 III AO). Sie dienen insbes. zur stichprobenhaften Überwachung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, der Aufdeckung nicht verbuchter und nicht versteuerter Geschäftsvorfälle.

 

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