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Kostenfestsetzung

Begriff des Zivilprozeßrechts. Die Kostenfestsetzung soll der obsiegenden Partei ohne neuen Prozeß einen Vollstreckungstitel wegen der vom Gegner zu erstattenden Prozeßkosten verschaffen. Erforderlich ist ein bei der Geschäftsstelle des Gerichts erster Instanz anzubringendes Gesuch unter Beifügung einer Kostenberechnung (zweifach) und der Belege bzw. Glaubhaftmachung des Ansatzes. Die Kostenfestsetzung erfolgt, sobald die Hauptentscheidung (z. B. das Urteil) vollstreckbar ist, durch Kostenfestsetzungsbeschluß (§§ 103 ff. ZPO). - Rechtsanwälte können die Kostenfestsetzung auch gegen die eigene Partei betreiben bzw. müssen es, wenn die Partei die Berechnung beanstandet (§ 19 BRAGebO). - Vgl. auch Kostenentscheidung.

 

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