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Kreditinstitutsgruppe

1. Nach § 10 a KWG Gesamtheit aller bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals einzubeziehenden Kreditinstitute. Kreditinstitutsgruppe entstehen nach Maßgabe des § 10 a KWG dann, wenn ein übergeordnetes Kreditinstitut bei anderen (untergeordneten) Kreditinstituten mindestens 40% der Kapitalanteile unmittelbar oder mittelbar hält (erhebliche Beteiligung) oder unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluß ausüben kann. - 2. Nach § 13 a KWG in die Berechnung von Großkreditgrenzen (Großkredit) einzubeziehender bankbetrieblicher Unternehmerverbund. Kreditinstitutsgruppe entstehen nach Maßgabe des § 13 a KWG dann, wenn ein übergeordnetes Kreditinstitut bei nachgeordneten Kreditinstituten mindestens 50% der Kapitalanteile unmittelbar oder mittelbar hält (maßgebliche Beteiligung) oder unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluß ausüben kann.

 

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