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Lärmschutzbereich

ein in die Schutzzonen 1 und 2 gegliederter Bereich außerhalb des Flugplatzgeländes (Flughafen), der vom Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung aufgrund des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm festgelegt wird. Im gesamten Lärmschutzbereich dürfen keine Krankenhäuser, Alten- und Erholungsheime sowie Schulen errichtet werden. Das gleiche gilt für Wohnungen in den besonders gefährdeten Schutzzonen 1. - Entschädigungsansprüche stehen denjenigen zu, die durch die genannten Beschränkungen Schäden durch wesentliche Wertminderungen an Grundstücken oder Grundstücksrechten erleiden.

 

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