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Mindesthaltbarkeitsdatum

1. Begriff: Auf einer Ware oder deren Verpackung angebrachtes Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften behält (§ 7 der Verordnung zur Neuordnung lebensmittelrechtlicher Kennzeichnungsvorschriften vom 22. 11. 1981), nämlich: Herkunft, Frische, Farbe, Geruch, Geschmack, Konsistenz etc. Gewisse Einbußen an Geruchs- und Geschmacksstoffen, Vitaminen müssen aufgrund der Naturgesetzlichkeit hingenommen werden. Das Mindesthaltbarkeitsdatum gibt weder eine Garantie, daß die Ware vor Ablauf gesundheitlich unbedenklich ist, noch wird ausgeschlossen, daß die Ware nach Ablauf während eines gewissen Zeitraums noch unbedenklich verzehrt werden kann. - 2. Träger: Das Mindesthaltbarkeitsdatum wird normalerweise vom Hersteller, vielfach (z. B. bei Handelsmarken) vom Handelsbetrieb aufgebracht. Dementsprechend Verteilung der Verantwortung: Der Aufbringer hat die Bestimmung des richtigen Zeitraums zu verantworten; der Handelsbetrieb grundsätzlich die Einhaltung des Mindesthaltbarkeitsdatum beim Verkauf. - 3. Konsequenzen: Die Distribution der Waren muß zeitlich genau kontrolliert werden; das Prinzip "first in - first out" ist auf allen Stufen konsequent einzuhalten. Es entstehen Kostenerhöhungen für die permanente Kontrolle der Wareneingänge und der Lagerbestände nach Restlaufzeiten bis zum Mindesthaltbarkeitsdatum Die Risikominimierung kann zu kleineren Losgrößen führen. Waren kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatum können gegebenenfalls nur zu reduzierten Preisen abgesetzt werden, oder der Handel versucht, in den Lieferverträgen eine Rücknahmeverpflichtung des Herstellers zu vereinbaren.

 

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