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Naturalobligation

eine unvollkommene Verbindlichkeit, Anspruch, der keinen gerichtlichen Rechtsschutz genießt, nicht klagbar ist (z. B. Ansprüche aus Spiel und Wette, § 762 BGB). Das zur Erfüllung von Naturalobligation Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.

 

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Naturalrabatt

 

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