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öffentliches Amt

ein unmittelbar vom Staat verliehenes Amt, z. B. Amt des Gerichtsvollziehers, Steuer-, Polizeibeamten etc. Vgl. Amtsanmaßung. - Bei Verurteilung wegen Verbrechen zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr geht die Fähigkeit für ein ö. A. für 5 Jahre verloren (§§ 45 ff. StGB).

 

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