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Postanweisung

Anweisung an die Deutsche Postbank, einen bar eingezahlten Betrag bis 3.000 DM dem in der Anweisung bezeichneten Empfänger bar auszuzahlen. Die Postbank haftet, wenn an Nichtberechtigte gezahlt wird (§ 15 PostG). - Bei telegrafischen Postanweisung wird der eingezahlte Betrag telegrafisch überwiesen und am Bestimmungsort unverzüglich zugestellt. - Bei Postanweisung im Auslandsverkehr kann Betrag in bar oder als Scheck ausgezahlt werden. Je nach Empfängerland, weitere unterschiedliche Bestimmungen.

 

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