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Rennwett- und Lotteriesteuer

1. Rechtsgrundlagen: Rennwett- und Lotteriegesetz vom 8. 4. 1922 (RGBl I 1393) m. spät. Änd.; Ausführungsbestimmungen (Rennw-LottAB) vom 16. 6. 1922 m. spät. Änd.. - 2. Steuerarten: a) Rennwettsteuer erfaßt Einsätze, die aus Anlaß von Pferderennen beim Totalisator oder beim Buchmacher gemacht werden; Steuersatz: 16% vom Einsatz. Die Steuer ist vom Unternehmer aufgrund von Nachweisungen im Abrechnungsverfahren zu entrichten, ohne daß der Wetter haftet. In der Praxis werden die Gewinne oft um den Steuerbetrag gekürzt (Steuerüberwälzung). b) Lotteriesteuer ist von Lotterien und (Sach-)Ausspielungen vor Beginn des Verkaufs durch den Veranstalter im Abrechnungsverfahren zu entrichten; Höhe bei inländischen Losen 20% des Preises ohne Steuer, 16% des Preises mit Steuer; bei ausländischen Losen 25%. Steuerschuldner ist der Veranstalter; der Käufer des Loses haftet nicht. - Steuerfrei sind Ausspielungen, bei denen Lose nicht verteilt werden oder bei denen der Gesamtpreis der Lose 1200 DM nicht übersteigt und die Gewinne nicht in barem Geld bestehen sowie Lotterien und Ausspielungen zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken unter bestimmten Voraussetzungen. - 3. Aufkommen: 1995: 2 785 Mill. DM (1990: 2 044 Mill. DM, 1985: 1 566 Mill. DM, 1980: 1 282 Mill. DM, 1970: 566 Mill. DM, 1960: 275 Mill. DM, 1950: 76 Mill. DM).

 

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