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Sammelwertberichtigungen

1. Allgemein: Im Pauschalverfahren ermittelte Wertkorrekturen zu den Forderungen in der Jahresbilanz, um jenen Teil der Forderungen zu erfassen, der erfahrungsgemäß nicht oder nicht in voller Höhe eingehen wird. Nach HGB 1985 dürfen Sammelwertberichtigungen bei Kapitalgesellschaften nicht auf der Passivseite der Bilanz gesondert ausgewiesen werden. - 2. Bankwesen: Für Banken ist Bildung und Ausweis von Sammelwertberichtigungen in den §§ 340 f, 340 g HGB geregelt (Bildung von Sammelwertberichtigungen nicht auf Forderungen beschränkt).

 

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