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Staatsgeheimnis

Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrep. D. abzuwenden (§ 93 I StGB). Verstöße sind als Landesverrat strafbar (§ 94 ff. StGB).

 

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