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verdeckte Stellvertretung

Stellvertretung, bei der der Vertreter ein Geschäft zwar für fremde Rechnung, aber in eigenem Namen abschließt. Nur der Vertreter wird aus dem Geschäft berechtigt oder verpflichtet (§ 164 II BGB). U. U. kann er als Schadensersatz aber den dem Vertretenen erwachsenen Schaden (Drittschaden) fordern.

 

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