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vollstreckbare Urkunde

Urkunde, aus der der Gläubiger unmittelbar die Zwangsvollstreckung betreiben kann (§ 794 Nr. 5 ZPO). vollstreckbare Urkunde U. muß vor einem deutschen Gericht oder Notar innerhalb deren Zuständigkeit in der vorgeschriebenen Form aufgenommen werden und eine bestimmte Leistung (Zahlung einer Geldsumme oder Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere) zum Gegenstand haben; auch muß sich der Schuldner in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen haben. - Vollstreckbare Ausfertigung der v. U. wird von den Urkundsbeamten des Gerichts oder dem Notar erteilt (§ 797 ZPO); i. d. R. nur einmal.

 

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