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Werkspionage

1. Begriff: Insgeheim durchgeführte Tätigkeit, die darauf zielt, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Konkurrenz (Zahlen des industriellen Rechnungswesens, Daten der wirtschaftlichen und technischen Planung, Verfahrensweisen, Rezepte, und Entwicklungen etc.) aufzudecken oder Pläne eines Vertragspartners in Erfahrung zu bringen. - 2. Werkspionage ist vielfach strafbar, auch wenn sie nicht in Zusammenhang mit einer anderen strafbaren Handlung (z. B. Diebstahl, Einbruch etc.) durchgeführt wird (Geheimnisverrat). - 3. Arbeitsrechtliche Folgen: Außerordentliche Kündigung von Arbeitnehmern bei Weitergabe von Betriebsgeheimnissen an andere wegen Verstoßes gegen die dem Arbeitgeber gegenüber bestehende Treupflicht. - Vgl. auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnis.

 

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