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Betriebs- und Geschäftsgeheimnis

I. Begriff: nicht offenkundiger betrieblicher Vorgang, an dem der Betriebsinhaber Geheimhaltungswillen hat, der auf einem schutzwürdigen wirtschaftlichen Interesse beruht. Dem Geheimnisschutz zugänglich sind sonderrechtlich nicht geschützte technische Leistungen (Konstruktionszeichnungen, Rezepturen, Verfahrensabläufe etc.) sowie kaufmännische Geschäftsunterlagen (Kundenlisten, Kalkulationsunterlagen, Vertragsunterlagen etc.). Sie sind nicht offenkundig, wenn sie nur einem begrenzten und verschwiegenen (ggf. zur Verschwiegenheit verpflichteten) Personenkreis zugänglich und vom Fachmann nur in mühsamer Untersuchung zu ermitteln sind. - 1. Betriebsgeheimnis (auch Dienstgeheimnis, Fabrikationsgeheimnis): Erfindungen jeder Art (gesetzlich geschützt oder nicht), Verfahrensmethoden, Rezeptvorschriften, besondere technische Handgriffe etc. - 2. Geschäftsgeheimnis: Bezugsquellenverzeichnisse, Kunden- und Preislisten, Preisberechnungen, Kalkulationen, Umsatzzahlen, Angebote, Auskünfte, technische Daten von Maschinen etc.
II. Arbeitsrecht: 1. Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis; Treuepflicht des Arbeitnehmers, Schweigepflicht. - 2. Die Pflicht gilt auch für den Auszubildenden (§ 9 Nr. 6 BBiG). - 3. Alle Mitglieder des Betriebsrats, Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, der Einigungsstelle, Schlichtungsstelle, Vertreter nach § 25 BetrVG sowie die Vertreter von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden haben über B.- u. G. Stillschweigen zu wahren, wenn der Arbeitgeber diese ausdrücklich als geheimzuhalten bezeichnet. Die Schweigepflicht gilt auch nach dem Ausscheiden, aber nicht gegenüber Betriebsratsmitgliedern (§ 79 BetrVG).
III. Wettbewerbsrecht: § 18 UWG (Vorlagenfreibeuterei) erfaßt die unbefugte Weitergabe oder Verwertung von Unterlagen, die der Berechtigte anderen im geschäftlichen Verkehr anvertraut, § 17 I UWG stellt den Verrat von B.- u. G. unter Strafe, wenn Beschäftigte des Berechtigten das Geheimnis während der Dauer des Arbeitsverhältnisses Dritten mitteilen, § 17 II UWG stellt das Ausspähen von B.- u. G. (Betriebsspionage) sowie die Verwertung und Weitergabe von B.- u. G., die durch den Verrat eines Beschäftigten oder durch Betriebsspionage erlangt worden sind, unter Strafe. Verstöße gegen §§ 17, 18 UWG sind zugleich unlautere Wettbewerbshandlungen nach § 1 UWG und lösen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen die Verletzer aus (§ 19 UWG). § 17 I UWG gilt für Beschäftigte nur bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses. Für ehemalige Beschäftigte bejaht das Bundesarbeitsgericht nachwirkende Treuepflichten zur Geheimhaltung, der Bundesgerichtshof hält die Verwertung redlich erlangter Kenntnisse durch frühere Arbeitnehmer für frei, sieht bei Vorliegen besonderer Umständen aber einen Verstoß gegen § 1 UWG, §§ 823 f. BGBetriebs- und Geschäftsgeheimnis Besondere Geheimhaltungspflichten bestehen für Diensterfindungen von Arbeitnehmern (Arbeitnehmererfindungen), die auch als B.- u. G. verwertet werden können. Für Klagen wegen Verletzung von B.- u. G. durch Arbeitnehmer während des bestehenden Dienstverhältnisses sind die Arbeitsgerichte zuständig (§ 2 I Nr. 3d ArbGG; die Arbeitsgerichte bejahen ihre Zuständigkeit teilweise auch darüber hinaus), im übrigen sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Sofern dem B.- u. G. eine Arbeitnehmererfindung zugrunde liegt sind die Patentstreitgerichte zuständig (§§ 39 ANEG, 143 PatG).

 

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