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Patentstreitgericht

sind die Zivilkammern der Landgerichte, die ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zur Entscheidung über Ansprüche aus Rechtsverhältnissen zuständig sind, die im PatG und GebrMG geregelt sind (Patentstreitsachen, § 143 PatG, § 27 GebrMG). Die Landesregierungen haben von der Konzentrationsermächtigung (§ 143 II PatG, § 27 II GebrMG) Gebrauch gemacht und die Patent- und Gebrauchsmusterstreitsachen bei bestimmten Landgerichten (Braunschweig, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Mannheim, München, Nürnberg-Fürth, Rostock) konzentriert, ausgenommen Berlin und Saarland; für Rheinland-Pfalz besteht ein Staatsvertrag mit Hessen, demzufolge Patentstreitgericht für Rheinland-Pfalz das Landgericht Frankfurt am Main ist. Bis zum Inkrafttreten entsprechender landesrechtlicher Bestimmungen ist Patentstreitgericht für Patentstreitsachen im Zusammenhang mit einem DDR-Patent für die Länder Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Thüringen das Landgericht Leipzig (Einigungsvertrag i. V. mit §§ 29 I, 30 I DDR-PatG). Vertretung durch Rechtsanwälte ist notwendig, zur Mitwirkung von Patentanwälten vgl. § 143 V PatG, § 27 V GebrMG.

 

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