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betriebliches Vorschlagswesen

1. Begriff: System der organisatorischen Behandlung und Belohnung von technischen und nichttechnischen (z. betriebliches Vorschlagswesen kaufmännischen) Verbesserungen aus dem Kreis der Arbeitnehmer mit dem Ziel, die Leistungen des Betriebs ständig zu verbessern. - 2. Mitbestimmungsrecht: a) Hinsichtlich der Grundsätze über das b. V. besteht ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten (§ 87 I Nr. 12 BetrVG). - b) Für technische Verbesserungsvorschläge ist das Mitbestimmungsrecht i. d. R. auf die Regelung organisatorischer Fragen beschränkt, da im übrigen eine gesetzliche Regelung über die Arbeitnehmererfindung besteht. Das Mitbestimmungsrecht greift ein, sobald für eine allgemeine Regelung des b. V. ein Bedürfnis besteht; es erstreckt sich auf Fragen der Organisation des b. V. und die Aufstellung allgemeiner Grundsätze für die Bemessung der Prämien, nicht unmittelbar auf deren Höhe und Zahlung im Einzelfall.

 

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