Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Zwischenverfügung

nach § 18 GBO Auflage des Grundbuchamtes an den Antragsteller, ein Hindernis, das der beantragten Eintragung im Wege steht, binnen einer bestimmten Frist zu beseitigen. Ob das Grundbuchamt einen mangelhaften Antrag zurückweist oder eine Frist zur Beseitigung des Mangels setzt, steht in seinem Ermessen. - Bedeutung der Zwischenverfügung liegt in der Erhaltung des Ranges (Relation), da für diesen der Eingang des Antrags beim Grundbuchamt entscheidend ist.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Zwischenurteil
Zwischenverkauf vorbehalten

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Maßregeln der Besserung und Sicherung | Einspruch | Zeitwettbewerb | Filter | Naturraumausstattung
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum