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Altöl

Nach § 5 a I des Abfallgesetzes vom 27. 8. 1986 (BGBl I 1410, 1501) m. spät. Änd., sind Altöl gebrauchte halbflüssige oder flüssige Stoffe, die ganz oder teilweise aus Mineralöl oder synthetischem Öl bestehen, einschließlich ölhaltiger Rückstände aus Behältern, Emulsionen und Wasser-Öl-Gemische. Auf Altöl findet das Abfallgesetz auch dann Anwendung, wenn die Altöl keine Abfälle i. S. des Abfallgesetzes sind (d. h. auch dann, wenn sie Wirtschaftsgüter sind). Altöl können in geeigneten Verwertungsanlagen aufgearbeitet werden, soweit dies bedenkenfrei möglich ist. Falls auch eine thermische Verwertung nicht in Frage kommt, sind sie in geeigneten Entsorgungsanlagen zu beseitigen. Welche Altöl aufgearbeitet werden können, ist in der Altölverordnung vom 27. 10. 1987 (BGBl I 2335) geregelt. - Wer gewerbsmäßig Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle an den Verbraucher abgibt, ist verpflichtet, auf die geordnete Entsorgung der Öle hinzuweisen und am Verkaufsort oder in dessen Nähe eine Annahmestelle hierfür einzurichten oder nachzuweisen. Die Annahmestelle trifft eine kostenlose Annahmepflicht (§ 5 b AbfG).

 

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