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Aufopferungsanspruch

im Anschluß an die §§ 74 und 75 der Einleitung zum preuß. Allgemeinen Landrecht entwickeltes Rechtsinstitut, das einen öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch für hoheitliche Eingriffe in immaterielle Rechtsgüter des Einzelnen (z. B. Gesundheit, Persönlichkeit) gewährt. Bei hoheitlichen Eingriffen in Eigentum Enteignung, enteignungsgleicher Eingriff. Voraussetzungen: Jemand wird durch eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende hoheitliche Zwangsmaßnahme in seinen immateriellen Rechtsgütern verletzt und ihm wird dadurch ein unzumutbares Sonderopfer auferlegt. - Beispiel: Bei einer Verbrecherverfolgung wird ein unbeteiligter Passant durch den Querschläger aus einer Polizeipistole verletzt. Der Anspruch geht auf angemessene Entschädigung in Geld. Aufopferungsanspruch gilt als Gewohnheitsrecht im Bundesgebiet und ist vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (§ 40 II VwGO).

 

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