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Aufrechnungsbescheinigung

Bescheinigung über den Inhalt von Versicherungskarten der gesetzlichen Rentenversicherung. Aufrechnungsbescheinigung werden von Ausgabestellen ausgestellt (Bürgermeisterämter, Ortsbehörden für die Arbeiterrenten- und Angestelltenversicherung und sonstige Gemeindebehörden, unter Umständen auch durch die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen oder durch Versicherungsämter). - Die Aufrechnungsbescheinigung dient als Unterlage für die Gewährung von Rentenleistungen. - Nach Ablauf von zehn Jahren nach Aufrechnung der Versicherungskonten können die Richtigkeit der Eintragung der Beschäftigungszeiten, Arbeitsentgelte und Beiträge sowie die Rechtsgültigkeit der Verwendung der in der Aufrechnung der Versicherungskarte bescheinigten Beitragsmarken nicht mehr angefochten werden, wenn die Eintragungen oder die Verwendung der Marken nicht in betrügerischer Absicht herbeigeführt wurden (§ 1423 II RVO; § 145 II AVG; § 286 II SGB VI).

 

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