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Ausbesserungsverkehr

1. Begriff des Zollrechts: Ausbesserungen vorübergehend eingeführter ausländischer Waren im Inland (aktiver A.) oder vorübergehend ausgeführter inländischer Waren im Zollausland (passiver A.) bei Gewährung von Zollvergünstigungen. Zum Ausbessern gehört das Wiederherstellen (z. B. Reparieren, Instandsetzen) abgenutzter oder schadhaft gewordener und das Nachbessern fehlerhaft hergestellter Waren (auch durch Auswechseln einzelner Teile), das Regulieren von Waren sowie das Reinigen verschmutzter Waren. - 2. Voraussetzung der Vergünstigung ist Bewilligung einer Zollstelle: a) Beim aktiven Ausbesserungsverkehr stets vor der Einfuhr der Waren, bei einmaligem aktivem Ausbesserungsverkehr zugleich mit der Eingangsabfertigung. b) Im passiven Ausbesserungsverkehr hat der Zollbeteiligte die Wahl zwischen der Anwendung des Nämlichkeits- (Nämlichkeit) und Äquivalenzprinzips; beim Äquivalenzprinzip kann auch eine Ersatzware gleichen Typs geliefert werden, sofern diese Art der Ersatzlieferung branchenüblich ist. Zollvergünstigung bei einmaligem passivem Ausbesserungsverkehr (Differenzverzollung) auch dann, wenn die Waren ohne vorherige Bewilligung und Abfertigung ausgeführt wurden, wenn nachgewiesen wird, daß die (auszubessernden) Waren ohne Erlaß, Erstattung oder Vergütung von Zoll aus dem freien Verkehr ausgeführt wurden.

 

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