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Auslieferungsprovision

dem Kommissionär zu zahlende Vergütung für Empfang, Verwahrung und Auslieferung der Waren. Mangels besonderer Abrede nur zahlbar, wenn ein entsprechender Handelsbrauch am Niederlassungsort des Kommissionärs besteht (§ 396 HGB) oder die Ausführung des Geschäfts aus einem in der Person des Kommittenden liegenden Grund unterblieben ist.

 

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