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Automatenmißbrauch

Straftatbestand, das Erschleichen der Leistung eines Automaten in der Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten (§ 265 a StGB) betreffend. - Strafe: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, soweit nicht die Tat nach anderen Vorschriften (z. B. Betrug) mit schwerer Strafe bedroht ist. Der Versuch ist strafbar. - Vgl. auch Erschleichen von Leistungen.

 

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