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Bäckerei

Handwerksbetrieb des Nahrungsmittelgewerbes. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß und zur Neuregelung der Arbeitszeit in Bäckerei und Konditoreien vom 30. 7. 1996 (BGBl I 1186): Das Nachtbackverbot ist aufgehoben; als Nachtarbeit gilt die Zeit von 22 bis 5 Uhr (normal: 22 Uhr bis 6 Uhr); abweichend vom grundsätzlichen Verbot der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung dürfen Arbeitnehmer in Bäckerei und Konditoreien für bis zu drei Stunden mit der Herstellung und dem Ausliefern von Konditorwaren und an diesem Tag zu verkaufenden Bäckereiwaren beschäftigt werden (§ 10 III ArbZG).

 

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