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beitragslose Zeiten

in der gesetzlichen Rentenversicherung Zeiten, die bei der Berechnung der Wartezeit und/oder bei der Berechnung der Rentenhöhe berücksichtigt werden. Dazu gehören: Ersatzzeiten, Ausfallzeiten, Zurechnungszeiten und Kindererziehungszeiten (seit 1. 1. 1986) und (mit Einschränkung) Pflichtbeiträge der ersten fünf Jahre einer Beschäftigung, wenn dies für den Versicherten günstiger ist (§ 1255 IV RVO, § 32 IV a AVG). - Seit 1. 1. 1992 treten an die Stelle der vorgenannten Zeiten z. T. Anrechnungszeiten und Berücksichtigungszeiten.

 

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