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Betriebssabotage

Betriebsstörung, vorsätzliche Störung oder Verhinderung des Betriebs der Deutschen Bahn, der Deutschen Post, eines anderen öffentlichen Verkehrsunternehmens, eines öffentlichen Versorgungsunternehmens oder einer anderen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienenden Anlage (Feuermelder etc.) durch Zerstörung, Beschädigung, Unbrauchbarmachung oder Beseitigung einer dem Betrieb dienenden Sache (§ 316 b StGB). - Strafe: Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe. Versuch ist strafbar. - Ähnliches gilt für die Sabotage an Fernmeldeanlagen (§ 317 StGB).

 

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