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Bundesoberbehörde

einer obersten Bundesbehörde (Bundesministerium) unmittelbar nachgeordnet und für das gesamte Bundesgebiet zuständige obere Bundesbehörde. Bundesoberbehörde können als Verwaltungsbehörden des Bundes nach Art. 87 III GG für Angelegenheiten, für die dem Bund die Gesetzgebung zusteht, durch Gesetz errichtet werden. Ist eine Bundesoberbehörde errichtet, so führt sie (gegebenenfalls mit eigenen Mittel- und Unterbehörden) die einschlägigen Bundesgesetze aus (in Abweichung von Art. 83, 84 GG, wonach die Ausführung der Bundesgesetze grundsätzlich Sache der Länder ist). - Werden häufig unter Zusatz des Fachgebietes als Bundesamt oder Bundesanstalt bezeichnet (z. Bundesoberbehörde Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, Bundesanstalt für Arbeit).

 

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