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Beistellung

I. Zollrecht: Zurverfügungstellen bestimmter Waren durch ausländische Auftraggeber bei aktivem Veredelungsverkehr, damit diese in die in Auftrag gegebene Ware eingebaut oder bei ihrer Herstellung mitverwendet werden (z. Beistellung Lieferung von Reifen für Kraftfahrzeuge). - Beigestellte Waren bleiben zollfrei, wenn sie wieder ausgeführt werden.
II. Umsatzsteuer: Vgl. Leistungsbeistellung, Materialbeistellung.

 

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