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dinglicher Anspruch

zu unterscheiden vom Forderungsrecht (Forderung). Rechtsgrundlage des d. A. sind das Recht an der Sache (z. B. Recht des Eigentümers, Einwirkungen anderer auf die Sache zu verbieten) und der dingliche Vertrag, während das Forderungsrecht das schuldrechtliche Rechtsgeschäft (z. B. Kauf) zur Grundlage hat.

 

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