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eigennütziges Treuhandverhältnis

Treuhandverhältnis (Treuhandschaft), das im Interesse des Treunehmers begründet ist, insbes. Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung. - 1. Vollstreckt ein Gläubiger des Treugebers in das in dessen unmittelbarem Besitz befindliche Treugut, kann der Treuhänder Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO erheben; im Konkurs des Treugebers steht ihm aber nur ein Recht auf Absonderung zu. - 2. Ist der Treuhänder unmittelbarer Besitzer, kann der Treugeber gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch Gläubiger des Treuhänders und im Konkurs des Treuhänders keine Rechte geltend machen, solange die zu sichernde Schuld noch besteht (strittig); ist sie getilgt, wird das e. T. zum uneigennützigen Treuhandverhältnis mit den entsprechenden Rechten des Treugebers.

 

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