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Einlassungsfrist

Frist, die im Zivilprozeß zwischen Zustellung der Klageschrift und dem Verhandlungstermin liegen soll. Sie beträgt bei Prozessen im Anwaltszwang zwei Wochen (§ 274 ZPO); sonst entspricht sie i. d. R., auch wegen der Folgen ihrer Nichteinhaltung, der Ladungsfrist.

 

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