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einmalige Vermögensanfälle

Begriff für Schenkungen, Erbschaften, Lotteriegewinne u. ä. - Steuerliche Behandlung: 1. Einkommensteuer: einmalige Vermögensanfälle V. fallen unter keine Einkunftsart, unterliegen nicht der Einkommensteuer. - 2. Körperschaftsteuer: einmalige Vermögensanfälle V. unterliegen i. d. R. auch nicht der Körperschaftsteuer; Ausnahmefall: Betriebseinnahme bei betrieblicher Veranlassung. - 3. Erbschaftsteuer: Erbschaften und Schenkungen unterliegen der Erbschaftsteuer. - 4. Für Lotteriegewinne vgl. Rennwett- und Lotteriesteuer.

 

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