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Entschädigung für Opfer von Gewalttaten

Gesetz i. d. F. vom 7. 1. 1985 (BGBl I 1) m. spät. Änd. regelt die Entschädigung für eine gesundheitliche Schädigung, die infolge eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen die eigene oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr entstanden ist. Einem tätlichen Angriff steht die vorsätzliche Beibringung von Gift und die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen gleich. - Die Entschädigung richtet sich nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. - Zuständig für die auf Antrag zu gewährende Entschädigung für Opfer von Gewalttaten sind grundsätzlich die Versorgungsbehörden; der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist zulässig. - Kostenträger sind die Länder. Eine Entschädigung für Sachschäden wird nicht gewährt. - Zu versagen ist eine E., wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen Gründen unbillig wäre, eine Entschädigung für Opfer von Gewalttaten zu gewähren.

 

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