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Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

Gesetz vom 8. 3. 1971 (BGBl I 157) m. spät. Änd. regelt die Entschädigung für Schäden durch strafgerichtliche Verurteilung, soweit diese nach rechtskräftiger Verurteilung, z. B. durch ein Wiederaufnahmeverfahren, fortfällt oder eine Maßnahme der Sicherung und Besserung oder eine angeordnete Nebenfolge (Entzug der Fahrerlaubnis) entfällt oder gemildert wird sowie bei Freispruch, Einstellung oder Außerverfolgungsetzung, wenn durch Untersuchungshaft oder andere Strafverfolgungsmaßnahmen (z. B. die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis) Schaden eingetreten ist. - Anspruch richtet sich gegen das Land und wird vom Gericht festgestellt. Ersetzt werden Vermögensschäden ab 50 DM und bei Freiheitsentziehung 20 DM pro Tag als immaterieller Schaden. - Entschädigung ist u. a. ausgeschlossen, soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

 

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Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG)

 

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